Satzung

Satzung der Theatergemeinschaft Mammendorf

§1

Der Verein führt den Namen

„THEATERGEMEINSCHAFT MAMMENDORF e.V.“

ist am 26.07.1978 gegründet und hat seinen Sitz in Mammendorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater e. V. BDAT.

§ 3

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 und zwar die Pflege des Laienspiels im Rahmen des kulturellen Lebens in der Gemeinde Mammendorf
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BDAT und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Förderung des Laienspiels
    • Aufführungen von Lustspielen, Volksstücken, Komödien und Singspielen
    • Durchführung von Versammlungen
    • Förderung sonstiger kultureller Veranstaltungen innerhalb der Gemeinde Mammendorf
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die aktiven Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Minderjährige und sonstige beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Ver-einssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsrat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsbeirats ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversamm- lung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsbeirat seinen Beschluss schon vor Rechtwirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnehme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.

  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.
  2. Zum Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vereinsbeirat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von den Eintrittsgeldern bei vereinseigenen Veranstaltungen befreit. Ansonsten sind Ehrenmitglieder allen anderen Mitgliedern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

§ 5

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsbeirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus:

Dem 1. Vorsitzenden und 4 gleichberechtigten Stellvertretern.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Die 4 gleichberechtigten Stellvertreter vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass die 4 gleichberechtigten Stellvertreter zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand hat folgende Funktionen:

1. Vorsitzender

stellvertretender Vorsitzender (Finanzen)

stellvertretender Vorsitzender (Schriftführer)

stellvertretender Vorsitzender (Spielleiter)

stellvertretender Vorsitzender (Öffentlichkeitsarbeit)

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsbeirat ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von 1000,00 Euro im Einzelfall ausführen, ausgenommen Grund-stücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsbeirats, oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7

Der Vereinsbeirat besteht aus:

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. 3 Mitgliedern der Aktiven
  3. 3 gewählten Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben des Vereinsbeirats sind:

  • Verabschiedung des von der Vorstandschaft erstellten Haushaltsplanes
  • Festlegung der Vereinsbeiträge
  • Jegliche Verabschiedung von Verordnungen
  • Festlegung der Eintrittspreise bei Veranstaltungen

Der Vereinsbeirat wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Davon ausgenommen sind die Vertreter der Aktiven.

Über die Sitzung des Vereinsbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter, dem Schriftführer und einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Aushang und Mitteilung in der Tagespresse.

Wahlberechtigt und wählbar sind aller Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirats, außer den 3 Vertretern der Aktiven, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter, dem Schriftführer und einem Mitglied des Vereinsbeirats zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsbeirats einzuberufen.

§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Mittel des Vereins (Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder von Veranstaltungen, Spenden und etwaige Gewinne) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, der Beitragspflicht nachzukommen sowie die Beschlüsse und Anforderungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Über die Höhe des Vereinsbeitrags beschließt der Vereinsbeirat. Die Beiträge sind im Februar für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.

§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 4/5 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen geht an die Gemeinde Mammendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

MAMMENDORF, den 27. Februar 1997

Geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 18. März 2004